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Pyrotechnik -Kategorien und Altersgrenzen

Das Pyrotechnikgesetz 2010 gliedert Feuerwerkskörper in unterschiedliche Kategorien:

Kategorie F1 –
Mindestalter 12 Jahre: Diese stellen eine geringe  Gefahr dar. Der Einsatz ist auch im geschlossenen Raum, je nach Gebrauchsanweisung, erlaubt. Beispiele: Wunderkerzen, Bengalhölzer, Bodenfeuerwirbel, Handfontänen, Knatterfontänen, Knallerbsen, Tischfeuerwerk, Rauch- und Blitzkugeln.

Kategorie F2 –
Mindestalter 16 Jahre: Diese stellen eine geringe Gefahr dar. Beispiele: Vulkane, Batteriefeuerwerk, Miniraketen, Feuerwerksraketen, Fontänen, Knallfrösche, Römische Lichter, Knallkörper, Sonnen (Feuerräder).

Kategorie F3 –
Mindestalter 18 Jahre + behördliche Bewilligung: Diese stellen eine mittlere Gefahr dar. Für den Erwerb, Besitz und Verwendung ist eine behördliche Bewilligung erforderlich und der Nachweis einer Sachkunde -> Pyrotechnikausweis Kat. F3. Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.

Kategorie F4 –

Mindestalter 18 Jahre + behördliche Bewilligung: Professionelle Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen. Für den Erwerb, Besitz und Verwendung ist eine behördliche Bewilligung erforderlich und der Nachweis einer Fachkenntnis -> Pyrotechnikausweis Kat. F4. Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.

Kategorien P1 und P2 –
sonstige pyrotechnische Gegenstände – Mindestalter 18 Jahre: P2 bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

Kategorien S1 und S2 –
Pyrotechnische Sätze – Mindestalter S1 16 Jahre, S2 18 Jahre: S2 bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

Kategorien T1 und T2 für Bühne und Theater –
*’Mindestalter 18 Jahre: T2 bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

Irrtümer und Preisfehler vorbehalten.

Abweichung der Brenndauer (+/- 15%) sind fertigungstechnisch bestimmt.

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